Satzung des entwicklungspolitischen Landesnetzwerkes Rheinland-Pfalz (ELAN)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Entwicklungspolitisches Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt die Kurzbezeichnung „ELAN“.
Sitz des Vereins ist Mainz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein setzt sich die Förderung entwicklungspolitischer Gruppen und Initiativen sowie der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit in Rheinland-Pfalz zur Aufgabe. Er leistet damit einen aktiven Beitrag zu Frieden und Völkerverständigung auf der Welt.
(2) Zur Erreichung seiner Ziele übernimmt ELAN insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) ELAN leistet Hilfestellung für entwicklungspolitische Gruppen in Rheinland-Pfalz;
b) ELAN vertritt durch Lobby-Arbeit die Interessen seiner Mitgliedseinrichtungen gegenüber öffentlicher Stellen in Rheinland-Pfalz und bringt deren Ziele und politische Vorstellungen in die Landespolitik ein;
c) ELAN leistet Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der Entwicklungspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit;
d) ELAN fördert den Prozess des globalen Lernens;
e) ELAN fördert die öffentliche Diskussion der Entwicklungspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit des Landes Rheinland-Pfalz;
f) ELAN fördert die Umsetzung des Agenda21-Prozesses.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung entwicklungspolitischer Gruppen und Initiativen, sowie der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit in Rheinland-Pfalz. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich bei diesen selbst um steuerlich begünstigte Körperschaften.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede nichtrechtsfähige Vereinigung
werden, die ihre Arbeit am Vereinszweck gemäß § 2 ausrichtet.
b) Assoziierte Mitglieder können juristische Personen sein, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
unterstützen. Assoziierte Mitglieder stehen dem Verein fördernd und beratend zur Seite.
c) Persönliche Fördermitglieder können natürliche Personen sein, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragssteller/in die Gründe mitzuteilen.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern im entsprechenden Geschäftsjahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Liquidation oder Auflösung der Mitgliedseinrichtung;
b) Austritt: dieser muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Erklärung spätestens zum 30.11.des laufenden Jahres vorliegt;
c) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
(b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen,
(c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
(e) Beschlussfassung über Anträge und Tagesordnungspunkte,
(f) weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
(g) Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(2) Innerhalb eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Hierfür gilt eine Frist von 14 Tagen.
(3) Eine Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Person darf nicht mehr als zwei ordentliche Mitglieder vertreten.
(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig.
(7) Die in den Mitgliedsversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem/der jeweiligen Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliedsversammlungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus
(a) dem/der ersten,
(b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
(c) einem/einer Kassenwart/in, und
(d) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Geschlechterparität im Vorstand wird angestrebt.
(2) Der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in sind jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
(a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
(b) die Einberufung der Mitgliederversammlung;
(a) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) die Erstellung eines Haushaltsplanes und die satzungsmäßige Verwendung der Haushaltsmittel;
(b) die Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
(c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für den Zeitraum von 2 Jahren. In den Vorstand werden natürliche Personen gewählt, die einem ordentlichen Mitglied von ELAN angehören. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung maximal drei neue Vorstandsmitglieder kooptieren. Der Vorstand kann bis zu drei Personen als Berater hinzuziehen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein überlassen, dessen Aufgaben dem § 3 dieser Satzung entsprechen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20. Oktober 2001 in Koblenz beschlossen und tritt ab dem 12.09.2002 in Kraft.
Mainz, den 18.08.2008
Hier die Satzung zum download:
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